Allgemeine Informationen

  • für die Anmeldung in der Fahrschule und dem Beginn der theoretischen Ausbildung gibt es kein Mindestalter
  • die praktische Ausbildung in der Fahrschule darf frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters beginnen
  • die Antragstellung bei der zuständigen Behörde kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters erfolgen
  • die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden
  • bei einer theoretischen Führerscheinprüfung, die mehrere Fahrzeugklassen beinhaltet, wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Theoretische Prüfungen für mehrere Klassen an einem Termin werden getrennt beurteilt. Mit der Prüfung für die Erweiterung darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung in der Klasse, welche die Erweiterung erteilen würde, bestanden ist
  • das Bestehen der theoretischen Prüfung ist Voraussetzung für das Ablegen der praktischen Prüfung. Nach Bestehen der theoretischen Prüfung verlängert sich der Fahrerlaubnis-Antrag um zwölf Monate, um die praktische Prüfung abzulegen. Wird in dieser Zeit die praktische Prüfung nicht bestanden, so erlischt der Antrag und es muss ein neuer gestellt werden. Eine erneute theoretische Prüfung ist notwendig. 
  • die sog. Grundausbildung erfolgt nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von den persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt des Fahrschülers)
  • ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn man verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch  nicht verbunden.
  • bis zum 19.01.2033 sind Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, umzutauschen.
  • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Mitzubringen sind ein gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild, ein aktuelles biometrisches Lichtbild und der Führerschein. Sollte die Fahrerlaubnis nicht in Offenbach am Main ausgestellt worden sein, benötigt man außerdem noch eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde.

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